Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004

VO (EG) Nr. 595/2004

Art 5 Mitteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am besten geeignet erscheint, sofern sie gewährleistet, dass der Erzeuger tatsächlich über die zugeteilte Referenzmenge unterrichtet wird.

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