Gesetze / VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Art 17

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/17#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, sobald sie vorliegen, a) alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Informationen über — die Waren, die Gegenstand von Vorgängen waren oder vermutlich waren, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen; — die Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die Zoll- oder die Agrarregelung zu übertreten; — die Ersuchen um Amtshilfe, die getroffenen Maßnahmen und die aufgrund der Artikel 4 bis 16 ausgetauschten Informationen, die Tendenzen bei den Betrugspraktiken im Zoll- oder im Agrarbereich sichtbar machen könnten; b) alle Informationen über Unzulänglichkeiten oder Lücken der Zoll- und der Agrarregelung, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet werden konnten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/17#abs-2 (2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.

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