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# Art 17 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, sobald sie vorliegen, a) alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Informationen über — die Waren, die Gegenstand von Vorgängen waren oder vermutlich waren, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen; — die Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die Zoll- oder die Agrarregelung zu übertreten; — die Ersuchen um Amtshilfe, die getroffenen Maßnahmen und die aufgrund der Artikel 4 bis 16 ausgetauschten Informationen, die Tendenzen bei den Betrugspraktiken im Zoll- oder im Agrarbereich sichtbar machen könnten; b) alle Informationen über Unzulänglichkeiten oder Lücken der Zoll- und der Agrarregelung, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet werden konnten.

(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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