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Art 39 VO (EG) Nr. 396/2005 — Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde

VO (EG) Nr. 396/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörde

a) koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat;

b) koordiniert ihre Tätigkeit in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 41 mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.