Die Behörde
a) koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat;
b) koordiniert ihre Tätigkeit in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 41 mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.