Änderungen der Anhänge II oder III, die zur Streichung eines Rückstandshöchstgehalts infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erforderlich werden, können ohne Stellungnahme der Behörde vorgenommen werden.
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Änderungen der Anhänge II oder III, die zur Streichung eines Rückstandshöchstgehalts infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erforderlich werden, können ohne Stellungnahme der Behörde vorgenommen werden.