Gesetze / VO (EG) Nr. 338/97

VO (EG) Nr. 338/97

Art 1 Ziel

Stand: 02.10.2026

Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen.

Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 definierten Übereinkommens angewandt.

→Art 2