Gesetze / VO (EG) Nr. 300/2008
VO (EG) Nr. 300/2008Art 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-1 (1) „Zivilluftfahrt“ Flüge von Zivilluftfahrzeugen, ausgenommen Flüge von Staatsluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-2 (2) „Luftsicherheit“ die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-3 (3) „Betreiber“ eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das Luftverkehrsaktivitäten durchführt oder anbietet;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-4 (4) „Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-5 (5) „gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 ) erteilt wurde;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-6 (6) „Stelle“ eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das kein Betreiber ist;
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-7 (7) „verbotene Gegenstände“ Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe verwendet werden können, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-8 (8) „Kontrolle“ den Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren;
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-9 (9) „Sicherheitskontrolle“ die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann;
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-10 (10) „Zugangskontrolle“ die Anwendung von Mitteln, mit denen das Eindringen unbefugter Personen und/oder unbefugter Fahrzeuge verhindert werden kann;
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-11 (11) „Luftseite“ die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist;
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-12 (12) „Landseite“ den Bereich eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, bei denen es sich nicht um die Luftseite handelt;
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-13 (13) „Sicherheitsbereich“ den Teil der Luftseite, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern weitere Luftsicherheitsstandards gelten;
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-14 (14) „abgegrenzter Bereich“ den Bereich, der entweder von den Sicherheitsbereichen oder, wenn der abgegrenzte Bereich selbst ein Sicherheitsbereich ist, von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch eine Zugangskontrolle abgetrennt ist;
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-15 (15) „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ die dokumentierte Überprüfung der Identität einer Person, einschließlich etwaiger Vorstrafen, als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen;
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-16 (16) „umsteigende Fluggäste, umgeladenes Gepäck, umgeladene Fracht oder umgeladene Post“ Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit einem anderen Luftfahrzeug abfliegen als dem, mit dem sie angekommen sind;
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-17 (17) „weiterfliegende Fluggäste, weiterfliegendes Gepäck und weiterfliegende Fracht oder weiterfliegende Post“ Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit demselben Luftfahrzeug abfliegen, mit dem sie angekommen sind;
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-18 (18) „potenziell gefährlicher Fluggast“ einen Fluggast, bei dem es sich um eine abgeschobene Person, eine Person, der die Einreise verweigert wurde, oder um eine in Gewahrsam befindliche Person handelt;
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-19 (19) „Handgepäck“ Gepäck, das in der Kabine eines Luftfahrzeugs befördert werden soll;
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-20 (20) „aufgegebenes Gepäck“ Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll;
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-21 (21) „begleitetes aufgegebenes Gepäck“ Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert wird und von einem Fluggast aufgegeben worden ist, der an Bord desselben Luftfahrzeugs mitfliegt;
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-22 (22) „Post von Luftfahrtunternehmen“ Postsendungen, deren Absender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind;
Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-23 (23) „Material von Luftfahrtunternehmen“ Material, dessen Versender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind oder das von einem Luftfahrtunternehmen verwendet wird;
Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-24 (24) „Post“ Briefsendungen und andere Gegenstände, die nicht Post von Luftfahrtunternehmen sind, und die entsprechend den Regeln des Weltpostvereins einem Postdienst übergeben wurden und an einen solchen geliefert werden sollen;
Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-25 (25) „Fracht“ Gegenstände, die in einem Luftfahrzeug befördert werden sollen und bei denen es sich nicht um Gepäck, Post, Material von Luftfahrtunternehmen, Post von Luftfahrtunternehmen oder Bordvorräte handelt;
Permalink zu Abs. 26recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-26 (26) „reglementierter Beauftragter“ Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten;
Permalink zu Abs. 27recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-27 (27) „bekannter Versender“ einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern;
Permalink zu Abs. 28recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-28 (28) „geschäftlicher Versender“ einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post mit Nurfracht- bzw. Nurpost-Luftfahrzeugen zu befördern;
Permalink zu Abs. 29recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-29 (29) „Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle“ die Untersuchung der Innenbereiche des Luftfahrzeugs, zu denen Fluggäste Zugang gehabt haben können, sowie die Untersuchung des Frachtraums des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug festzustellen;
Permalink zu Abs. 30recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-30 (30) „Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung“ die Untersuchung des Innenraums und der zugänglichen Außenteile des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden, festzustellen;
Permalink zu Abs. 31recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/3#abs-31 (31) „begleitender Sicherheitsbeamter“ eine Person, die von einem Staat dazu beschäftigt ist, in einem Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens, dem der Staat eine Genehmigung erteilt hat, mitzufliegen, um das Luftfahrzeug und die an Bord befindlichen Fluggäste vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit des Fluges gefährden, zu schützen.