Gesetze / VO (EG) Nr. 273/2004

VO (EG) Nr. 273/2004

Art 11 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-273-2004/11#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die dafür verantwortlich ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-273-2004/11#abs-2 (2) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 15 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( 5 ), insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit, entsprechend. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) handelt/handeln als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.

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