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# Art 11 VO (EG) Nr. 273/2004 — Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

VO (EG) Nr. 273/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die dafür verantwortlich ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 15 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( 5 ), insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit, entsprechend. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) handelt/handeln als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EG) Nr. 273/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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