Gesetze / VO (EG) Nr. 273/2004
VO (EG) Nr. 273/2004Art 12 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 12 VO (EG) Nr. 273/2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.