Gesetze / VO (EG) Nr. 273/2004

VO (EG) Nr. 273/2004

Art 12 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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