Gesetze / VO (EG) Nr. 2111/2005
VO (EG) Nr. 2111/2005Art 10 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/10#abs-1 (1) Dieses Kapitel gilt für die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftwege, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrags ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und a) der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeht, für das der Vertrag gilt, oder b) der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für das der Vertrag gilt, ankommt, oder c) der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/10#abs-2 (2) Dieses Kapitel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug handelt oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist oder nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/10#abs-3 (3) Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte der Fluggäste nach der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 10 VO (EG) Nr. 2111/2005 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.11.2009 – Xa ZR 132/08Zitiert von 13
- LG Berlin, 16.03.2017 – 57 S 58/16
- AG Düsseldorf, 17.02.2016 – 54 C 176/15Zitiert von 1
- AG Charlottenburg, 04.09.2014 – 218 C 163/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.