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Art 16 VO (EG) Nr. 183/2005 — Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs

VO (EG) Nr. 183/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern der Betrieb seine Fähigkeit nachgewiesen hat, zusätzliche Tätigkeiten zu entwickeln als diejenigen, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde oder die diese ersetzen.