Gesetze / VO (EG) Nr. 178/2002

VO (EG) Nr. 178/2002

Art 46 Rechtspersönlichkeit und Vorrechte

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/46#abs-1 (1) Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie genießt in allen Mitgliedstaaten die weitreichendsten Befugnisse, die die jeweilige Rechtsordnung juristischen Personen zuerkennt. Insbesondere kann sie bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern wie auch gerichtliche Verfahren einleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/46#abs-2 (2) Das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde Anwendung.

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