Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 75 Übertragung des Reinvermögens

Stand: 02.10.2026

Das Reinvermögen wird nach dem Grundsatz einer nicht gewinnorientierten Übertragung oder — sofern nach dem Recht des Sitzstaates der SCE zulässig — nach einer anderen, in der Satzung vorgesehenen Regelung übertragen. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Reinvermögen das nach Befriedigung aller Gläubiger und Rückzahlung der Kapitalbeteiligungen der Mitglieder verbleibende Vermögen.

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