Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 74 Bekanntmachung der Auflösung

Stand: 02.10.2026

Die Eröffnung eines Verfahrens wegen Auflösung — auch der freiwilligen Auflösung —, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung und sein Abschluss sowie die Entscheidung über die Weiterführung der Geschäftstätigkeit werden unbeschadet einzelstaatlicher Bestimmungen, die zusätzliche Publizitätsanforderungen enthalten, gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.

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