Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 62 Niederschrift

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/62#abs-1 (1) Über jede Tagung der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

— Ort und Zeitpunkt der Versammlung,

— Gegenstand der Beschlüsse,

— Ergebnis der Abstimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/62#abs-2 (2) Der Niederschrift sind das Teilnehmerverzeichnis, die Unterlagen über die Einberufung der Generalversammlung sowie die den Mitgliedern unterbreiteten Berichte zu den Punkten der Tagesordnung beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/62#abs-3 (3) Die Niederschrift sowie die beigefügten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Jedes Mitglied kann eine Kopie der Niederschrift sowie der beigefügten Unterlagen auf einfache Anfrage gegen Bezahlung der Verwaltungskosten beziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/62#abs-4 (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

←Art 61 →Art 63