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# Art 62 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Niederschrift

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Tagung der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

— Ort und Zeitpunkt der Versammlung,

— Gegenstand der Beschlüsse,

— Ergebnis der Abstimmungen.

(2) Der Niederschrift sind das Teilnehmerverzeichnis, die Unterlagen über die Einberufung der Generalversammlung sowie die den Mitgliedern unterbreiteten Berichte zu den Punkten der Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Niederschrift sowie die beigefügten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Jedes Mitglied kann eine Kopie der Niederschrift sowie der beigefügten Unterlagen auf einfache Anfrage gegen Bezahlung der Verwaltungskosten beziehen.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: Art 62 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/62

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