Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 58 Teilnahme und Vertretung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/58#abs-1 (1) Jedes Mitglied der SCE hat das Recht, in der Generalversammlung zu den Punkten der Tagesordnung zu sprechen und darüber abzustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/58#abs-2 (2) Die Mitglieder der Organe der SCE und die Inhaber im Sinne des Artikels 64 von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und von Schuldverschreibungen sowie — sofern in der Satzung vorgesehen — jede andere nach dem Recht des Sitzstaats der SCE dazu berechtigte Person können an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/58#abs-3 (3) Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der Generalversammlung nach Maßgabe der Satzung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Satzung legt fest, wie viele Stimmrechtsvollmachten ein Bevollmächtigter höchstens ausüben darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/58#abs-4 (4) In der Satzung kann die Möglichkeit einer Abstimmung auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form vorgesehen werden; die Einzelheiten werden in der Satzung festgelegt.