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# Art 58 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Teilnahme und Vertretung

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied der SCE hat das Recht, in der Generalversammlung zu den Punkten der Tagesordnung zu sprechen und darüber abzustimmen.

(2) Die Mitglieder der Organe der SCE und die Inhaber im Sinne des Artikels 64 von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und von Schuldverschreibungen sowie — sofern in der Satzung vorgesehen — jede andere nach dem Recht des Sitzstaats der SCE dazu berechtigte Person können an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der Generalversammlung nach Maßgabe der Satzung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Satzung legt fest, wie viele Stimmrechtsvollmachten ein Bevollmächtigter höchstens ausüben darf.

(4) In der Satzung kann die Möglichkeit einer Abstimmung auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form vorgesehen werden; die Einzelheiten werden in der Satzung festgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 58 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/58

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