Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 16 Finanzielle Ansprüche der Mitglieder im Fall des Austritts oder des Ausschlusses
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/16#abs-1 (1) Vom Fall der Anteilsübertragung abgesehen und vorbehaltlich von Artikel 3 begründet die Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Rückzahlung des Geschäftsguthabens des betreffenden Mitglieds, die gegebenenfalls im Verhältnis zu den auf das Grundkapital der SCE anzurechnenden Verlusten herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/16#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 vorzunehmenden Abzüge werden anhand der Bilanz für das Geschäftsjahr errechnet, in dem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/16#abs-3 (3) Die Satzung sieht die Modalitäten und die Voraussetzungen für den Austritt vor und legt eine Frist von höchstens drei Jahren fest, innerhalb deren die Rückzahlung zu erfolgen hat. Die SCE ist in keinem Fall gehalten, die Rückzahlung vor Ablauf von sechs Monaten nach Genehmigung der Bilanz vorzunehmen, die im Anschluss an den Verlust der Mitgliedseigenschaft aufgestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/16#abs-4 (4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn lediglich ein Teil der Geschäftsanteile, die im Besitz eines Mitglieds sind, zurückzuzahlen sind.