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# Art 16 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Finanzielle Ansprüche der Mitglieder im Fall des Austritts oder des Ausschlusses

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vom Fall der Anteilsübertragung abgesehen und vorbehaltlich von Artikel 3 begründet die Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Rückzahlung des Geschäftsguthabens des betreffenden Mitglieds, die gegebenenfalls im Verhältnis zu den auf das Grundkapital der SCE anzurechnenden Verlusten herabgesetzt werden.

(2) Die nach Absatz 1 vorzunehmenden Abzüge werden anhand der Bilanz für das Geschäftsjahr errechnet, in dem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist.

(3) Die Satzung sieht die Modalitäten und die Voraussetzungen für den Austritt vor und legt eine Frist von höchstens drei Jahren fest, innerhalb deren die Rückzahlung zu erfolgen hat. Die SCE ist in keinem Fall gehalten, die Rückzahlung vor Ablauf von sechs Monaten nach Genehmigung der Bilanz vorzunehmen, die im Anschluss an den Verlust der Mitgliedseigenschaft aufgestellt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn lediglich ein Teil der Geschäftsanteile, die im Besitz eines Mitglieds sind, zurückzuzahlen sind.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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