Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 11 Eintragung und Inhalt der Bekanntmachung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/11#abs-1 (1) Jede SCE wird im Sitzstaat gemäß dem für Aktiengesellschaften maßgebenden Recht in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register eingetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/11#abs-2 (2) Eine SCE kann erst eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 6 der genannten Richtlinie gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Artikel 5 der genannten Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/11#abs-3 (3) Voraussetzung dafür, dass eine durch Verschmelzung gegründete SCE in einem Mitgliedstaat, der von der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/72/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, registriert werden kann, ist, dass eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 der genannten Richtlinie über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer — einschließlich der Mitbestimmung — geschlossen wurde oder dass für keine der teilnehmenden Genossenschaften vor der Registrierung der SCE Mitbestimmungsvorschriften galten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/11#abs-4 (4) Die Satzung der SCE darf zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen. Steht eine neue gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossene Vereinbarung im Widerspruch zur geltenden Satzung, ist diese — soweit erforderlich — zu ändern.
In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der SCE befugt ist, die Satzungsänderung ohne weiteren Beschluss der Generalversammlung vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/11#abs-5 (5) Das für die Bekanntmachung von Urkunden und Angaben von Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE findet auf die SCE entsprechend Anwendung.