Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 10 Vorgeschriebene Angaben in Geschäftsdokumenten der SCE

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/10#abs-1 (1) Das für Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben auf Briefen und für Dritte bestimmten Schriftstücken findet auf die SCE entsprechend Anwendung. Der Firma der Europäischen Genossenschaft ist der Zusatz „SCE“ voran- oder nachzustellen und gegebenenfalls der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ anzufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/10#abs-2 (2) Nur eine SCE darf ihrer Firma den Zusatz „SCE“ voran- oder nachstellen, um ihre Rechtsform zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/10#abs-3 (3) Die in einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, deren Firma den Bestandteil „SCE“ enthält, brauchen ihre Firma jedoch nicht zu ändern.

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