Gesetze / VO (EG) Nr. 141/2000

VO (EG) Nr. 141/2000

Art 4 Ausschuß für Arzneimittel für seltene Leiden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-141-2000/4#abs-1 (1) Es wird innerhalb der Agentur ein Ausschuß für Arzneimittel für seltene Leiden eingesetzt (im folgenden „Ausschuß“ genannt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-141-2000/4#abs-2 (2) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Prüfung von Anträgen auf Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden, die ihm gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden;

b) Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung und Festlegung einer Politik der Europäischen Union für Arzneimittel für seltene Leiden;

c) Unterstützung der Kommission bei internationalen Beratungen auf dem Gebiet der Arzneimittel für seltene Leiden und bei ihren Kontakten mit Gruppen zur Unterstützung der Patienten;

d) Unterstützung der Kommission bei der Erarbeitung ausführlicher Leitlinien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-141-2000/4#abs-3 (3) Der Ausschuß setzt sich wie folgt zusammen: Jeder Mitgliedstaat benennt ein Mitglied, die Kommission benennt drei Mitglieder als Vertreter der Patientenorganisationen und drei Mitglieder auf Empfehlung der Agentur. Die Ausschußmitglieder werden für drei Jahre ernannt; eine Wiederernennung ist möglich. Sie können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-141-2000/4#abs-4 (4) Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden für drei Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-141-2000/4#abs-5 (5) Die Vertreter der Kommission und der Verwaltungsdirektor der Agentur oder dessen Vertreter können an allen Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-141-2000/4#abs-6 (6) Die Agentur übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-141-2000/4#abs-7 (7) Die Ausschußmitglieder dürfen auch nach Ende ihres Mandats keine Informationen von der Art der Informationen preisgeben, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

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