Gesetze / VO (EG) Nr. 141/2000
VO (EG) Nr. 141/2000Art 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Arzneimittel“ ein Humanarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Richtlinie 65/65/EWG;
b) „Arzneimittel für seltene Leiden“ ein nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgewiesenes Arzneimittel (Orphan medicinal product);
c) „Investor“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene juristische oder natürliche Person, die beantragt, daß ein Arzneimittel als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen wird, oder diese Ausweisung bereits erhalten hat;
d) „Agentur“ die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln.