Gesetze / VO (EG) Nr. 141/2000

VO (EG) Nr. 141/2000

Art 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Arzneimittel“ ein Humanarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Richtlinie 65/65/EWG;

b) „Arzneimittel für seltene Leiden“ ein nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgewiesenes Arzneimittel (Orphan medicinal product);

c) „Investor“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene juristische oder natürliche Person, die beantragt, daß ein Arzneimittel als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen wird, oder diese Ausweisung bereits erhalten hat;

d) „Agentur“ die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln.

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