Gesetze / VO (EG) Nr. 1394/2007

VO (EG) Nr. 1394/2007

Art 20 Ausschuss für neuartige Therapien

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1394-2007/20#abs-1 (1) Innerhalb der Agentur wird ein Ausschuss für neuartige Therapien eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1394-2007/20#abs-2 (2) Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, gilt für den Ausschuss für neuartige Therapien die Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1394-2007/20#abs-3 (3) Der Verwaltungsdirektor der Agentur sorgt für eine angemessene Koordinierung zwischen dem Ausschuss für neuartige Therapien und den anderen Ausschüssen der Agentur, insbesondere dem Ausschuss für Humanarzneimittel, dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz und dem Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden, ihren Arbeitsgruppen und sonstigen wissenschaftlichen Beratergruppen.

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