Gesetze / VO (EG) Nr. 1394/2007
VO (EG) Nr. 1394/2007Art 19 Verringerung der Gebühr für die Genehmigung für das Inverkehrbringen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1394-2007/19#abs-1 (1) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird die Genehmigungsgebühr um 50 % ermäßigt, wenn der Antragsteller ein Krankenhaus oder ein kleines oder mittleres Unternehmen ist und nachweisen kann, dass innerhalb der Gemeinschaft ein besonderes Interesse in Bezug auf die öffentliche Gesundheit an dem betroffenen Arzneimittel für neuartige Therapien besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1394-2007/19#abs-2 (2) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Gebühren, die die Agentur für Tätigkeiten nach der Genehmigungserteilung im ersten Jahr nach der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels für neuartige Therapien erhebt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1394-2007/19#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten während der in Artikel 29 genannten Übergangszeit.