Gesetze / VO (EG) Nr. 1393/2007
VO (EG) Nr. 1393/2007Art 5 Übersetzung der Schriftstücke
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1393-2007/5#abs-1 (1) Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1393-2007/5#abs-2 (2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.