Gesetze / VO (EG) Nr. 1393/2007

VO (EG) Nr. 1393/2007

Art 13 Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1393-2007/13#abs-1 (1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1393-2007/13#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.

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