Gesetze / VO (EG) Nr. 1334/2008
VO (EG) Nr. 1334/2008Art 21 Ausschuss
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/21#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/21#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/21#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/21#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.