Gesetze / VO (EG) Nr. 1334/2008

VO (EG) Nr. 1334/2008

Art 7 Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/7#abs-1 (1) Die in Anhang IV Teil A aufgeführten Ausgangsstoffe dürfen nicht zur Herstellung von Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/7#abs-2 (2) Aus den in Anhang IV Teil B aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellte Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen verwendet werden.

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