Gesetze / VO (EG) Nr. 1334/2008
VO (EG) Nr. 1334/2008Art 7 Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/7#abs-1 (1) Die in Anhang IV Teil A aufgeführten Ausgangsstoffe dürfen nicht zur Herstellung von Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/7#abs-2 (2) Aus den in Anhang IV Teil B aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellte Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen verwendet werden.