Gesetze / VO (EG) Nr. 1334/2008
VO (EG) Nr. 1334/2008Art 2 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für:
a) Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind, unbeschadet spezifischerer Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003;
b) Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften;
c) Lebensmittel, die Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten;
d) Ausgangsstoffe für Aromen und/oder Ausgangsstoffe für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1334-2008/2#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für:
a) Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack;
b) rohe Lebensmittel;
c) nicht zusammengesetzte Lebensmittel und Mischungen von beispielsweise, aber nicht ausschließlich, frischen, getrockneten oder tiefgekühlten Gewürzen und/oder Kräutern, Teemischungen und Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen als solche, sofern sie nicht als Lebensmittelzutaten verwendet wurden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 VO (EG) Nr. 1334/2008 →
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