Gesetze / VO (EG) Nr. 1334/2008
VO (EG) Nr. 1334/2008Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen und der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes.
Zu diesem Zweck legt die Verordnung Folgendes fest:
a) eine Gemeinschaftsliste von Aromen und Ausgangsstoffen, die zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassen sind, gemäß Anhang I (nachstehend „Gemeinschaftsliste“ genannt);
b) Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln;
c) Regeln für die Kennzeichnung von Aromen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 1 VO (EG) Nr. 1334/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 26.07.2023 – 4 K 3113/22
- VGH Bayern, 11.05.2023 – 20 CE 23.626Zitiert von 3
- VGH Bayern, 07.03.2022 – 20 CS 22.307Lebensmittelrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Inverkehrbringens eines CBD-haltigen Produkts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.