(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelzusatzstoffe.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden:
a) Verarbeitungshilfsstoffe;
b) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzengesundheit für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
c) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
d) Stoffe, mit denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aufbereitet wird und die unter die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( 2 ) fallen;
e) Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
(3) Diese Verordnung gilt vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 nicht für Lebensmittelenzyme, die unter die genannte Verordnung fallen.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
a) in bestimmten Lebensmitteln;
b) für nicht von dieser Verordnung abgedeckte Zwecke.