Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008
VO (EG) Nr. 1333/2008Art 19 Auslegungsentscheidungen
Stand: 02.10.2026
Erforderlichenfalls kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entschieden werden, ob
a) ein bestimmtes Lebensmittel einer der Gruppen in Anhang II angehört;
b) ein in den Anhängen II und III aufgeführter und mit der Mengenangabe „quantum satis“ zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Kriterien verwendet wird; oder
c) ein bestimmter Stoff der Definition des Begriffs „Lebensmittelzusatzstoff“ gemäß Artikel 3 entspricht.