Gesetze / VO (EG) Nr. 1234/2008

VO (EG) Nr. 1234/2008

Art 13e Maßnahmen zum Abschluss der Verfahren nach den Artikeln 13a bis 13c

Stand: 02.10.2026

Wird auf diesen Artikel verwiesen, ergreift die zuständige Behörde die folgenden Maßnahmen:

a) Sie unterrichtet den Inhaber darüber, ob die Änderung akzeptiert oder abgelehnt wird.

b) Wird die Änderung abgelehnt, unterrichtet sie den Inhaber über die Gründe für die Ablehnung.

c) Sie ändert, falls erforderlich, die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Erteilung der Zulassung innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Frist gemäß der akzeptierten Änderung.

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