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# Art 13e VO (EG) Nr. 1234/2008 — Maßnahmen zum Abschluss der Verfahren nach den Artikeln 13a bis 13c

VO (EG) Nr. 1234/2008  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird auf diesen Artikel verwiesen, ergreift die zuständige Behörde die folgenden Maßnahmen:

a) Sie unterrichtet den Inhaber darüber, ob die Änderung akzeptiert oder abgelehnt wird.

b) Wird die Änderung abgelehnt, unterrichtet sie den Inhaber über die Gründe für die Ablehnung.

c) Sie ändert, falls erforderlich, die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Erteilung der Zulassung innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Frist gemäß der akzeptierten Änderung.

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Zitiervorschlag: Art 13e VO (EG) Nr. 1234/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/13e

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