Gesetze / VO (EG) Nr. 1234/2008
VO (EG) Nr. 1234/2008Art 13a Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IA
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/13a#abs-1 (1) Wird eine geringfügige Änderung des Typs IA vorgenommen, reicht der Inhaber bei der zuständigen Behörde eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Diese Mitteilung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Durchführung der Änderung im Rahmen einer jährlichen Aktualisierung für alle geringfügigen Änderungen des Typs IA oder im Rahmen einer Zusammenfassung im Einklang mit Artikel 13d Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder im Rahmen einer erweiterten Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7a einzureichen.
Die Mitteilung ist unverzüglich nach Durchführung der Änderung einzureichen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die zur ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels eine unverzügliche Mitteilung erfordern.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in begründeten Fällen akzeptieren, dass die Mitteilung unmittelbar nach Durchführung der Änderung eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/13a#abs-2 (2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung werden die Maßnahmen nach Artikel 13e ergriffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 13a VO (EG) Nr. 1234/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 01.10.2015 – C-452/14Humanarzneimittel: Bemessung der Gebühren einer nationalen Behörde bei gleichzeitiger Änderung mehrerer Verkehrsgenehmigungen desselben Inhabers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 169
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.