Gesetze / VO (EG) Nr. 1234/2008
VO (EG) Nr. 1234/2008Art 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/1#abs-1 (1) In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Prüfung von Änderungen der Zulassungen für Humanarzneimittel festgelegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Übertragung einer Zulassung von einem Zulassungsinhaber (im Folgenden der „Inhaber“) auf einen anderen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/1#abs-3 (3) Kapitel II gilt nur für Änderungen der Zulassungen, die gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/1#abs-3a (3a) Kapitel IIa gilt nur für Änderungen rein nationaler Zulassungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/1#abs-4 (4) Kapitel III gilt nur für Änderungen der Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (im Folgenden „zentralisierte Zulassungen“) erteilt wurden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 1 VO (EG) Nr. 1234/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 01.10.2015 – C-452/14Humanarzneimittel: Bemessung der Gebühren einer nationalen Behörde bei gleichzeitiger Änderung mehrerer Verkehrsgenehmigungen desselben Inhabers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 169
- OVG NRW, 26.11.2010 – 13 A 694/10Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.