Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 99 Autonome Inspektionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/99#abs-1 (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass es bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten gibt, so kann die Kommission autonome Inspektionen vornehmen. Sie führt diese Inspektionen von sich aus und ohne Vertreter der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/99#abs-2 (2) Alle Marktteilnehmer können autonomen Inspektionen unterzogen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/99#abs-3 (3) Bei autonomen Inspektionen im Gebiet oder in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats finden die Verfahrensregeln dieses Mitgliedstaats Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/99#abs-4 (4) Stellen die Vertreter der Kommission im Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung fest, so teilen sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit, die alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes einleiten.

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