Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 98 Überprüfungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/98#abs-1 (1) Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Vertreter den Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollbehörden beiwohnen. Die Kommission stellt im Rahmen dieser Überprüfungstätigkeiten geeignete Kontakte mit den Mitgliedstaaten her, um möglichst ein für alle Seiten akzeptables Überprüfungsprogramm auszuarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/98#abs-2 (2) Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffenden Gremien oder Personen damit einverstanden sind, dass sie der in Absatz 1 genannten Überprüfung unterzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/98#abs-3 (3) Können die im Rahmen des ursprünglichen Überprüfungsprogramms vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden, so ändern die Vertreter der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das ursprüngliche Überprüfungsprogramm.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/98#abs-4 (4) Bei Kontrollen und Inspektionen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän für die für die Kontrolltätigkeiten allein verantwortlich. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt er dem Überprüfungsprogramm gemäß Absatz 1 gebührend Rechnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/98#abs-5 (5) Die Kommission kann für ihre Vertreter, die einen Mitgliedstaat besuchen, vorsehen, dass sie von einem oder mehreren Vertretern eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleitet werden. Auf Verlangen der Kommission ernennt der entsendende Mitgliedstaat, nötigenfalls auch kurzfristig, die als Beobachter ausgewählten Vertreter der nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten können auch ein Verzeichnis der Vertreter der nationalen Behörden erstellen, die die Kommission zu solchen Kontrollen und Inspektionen einladen kann. Die Kommission kann die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder ihr genannten Vertreter der nationalen Behörden nach eigenem Ermessen einladen. Die Kommission stellt das Verzeichnis gegebenenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/98#abs-6 (6) Die Vertreter der Kommission können beschließen, Überprüfungen im Sinne des vorliegenden Artikels ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, wenn sie dies für erforderlich erachten.

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