Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 36 Schließung von Fischereien durch die Kommission

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/36#abs-1 (1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats als zu 80 % ausgeschöpft gelten, sowie den geschätzten Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten als vollständig ausgeschöpft gelten, festsetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/36#abs-2 (2) Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff für das einschlägige Gebiet, das einschlägige Fanggerät, den einschlägigen Bestand, die einschlägige Bestandsgruppe oder die an diesen Fangeinsätzen beteiligte Fangflotte untersagen.

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