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# Art 36 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Schließung von Fischereien durch die Kommission

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats als zu 80 % ausgeschöpft gelten, sowie den geschätzten Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten als vollständig ausgeschöpft gelten, festsetzen.

(2) Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff für das einschlägige Gebiet, das einschlägige Fanggerät, den einschlägigen Bestand, die einschlägige Bestandsgruppe oder die an diesen Fangeinsätzen beteiligte Fangflotte untersagen.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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