Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 30 Ausschöpfung des Fischereiaufwands
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/30#abs-1 (1) Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fangschiffe der Union , die ein oder mehrere dieser Fanggeräte an Bord haben, für die verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Aufwandsregelung im Hafen oder außerhalb dieses geografischen Gebiets, wenn
a) sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft haben, oder wenn
b) der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/30#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikels 29 dürfen Fangschiffe der Union in einem geografischen Gebiet, in dem eine Fischerei einer Fischereiaufwandsregelung unterliegt, diese Fischerei in dem betreffenden Gebiet nicht betreiben, wenn
a) sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffenden Fischerei ausgeschöpft haben, oder wenn
b) der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffende Fischerei ausgeschöpft ist.