Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 29 Ausnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/29#abs-1 (1) Fangschiffe der Union , die unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen, dürfen durch ein unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes geografisches Gebiet fahren, wenn sie keine Fangerlaubnis für dieses geografische Gebiet haben oder ihren zuständigen Behörden die geplante Durchfahrt durch das betreffende Gebiet gemeldet haben. Solange sich das Fangschiff der Union in dem betreffenden geografischen Gebiet aufhält, muss alles unter die betreffende Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggerät, das an Bord mitgeführt wird, gemäß Artikel 47 verzurrt und verstaut sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/29#abs-2 (2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fangschiffen der Union , die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet nichtfischereiliche Tätigkeiten durchführen, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen, sofern die betreffenden Fangschiffe ihren Flaggenmitgliedstaaten vorab mitteilen, dass sie vorhaben, eine solche Tätigkeit auszuüben, welcher Art diese Tätigkeit ist und dass sie für den betreffenden Zeitraum ihre Fangerlaubnis abgeben. Diese Fangschiffe dürfen in diesem Zeitraum keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/29#abs-3 (3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fangschiffen der Union, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Schiff geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen.