Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen
Stand: 02.10.2026
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.