Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.
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Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.