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Art 19 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen

VO (EG) Nr. 1224/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.