Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 11 Schiffsortungssystem
Stand: 02.10.2026
Liegen den Mitgliedstaaten eindeutige Erkenntnisse darüber vor, dass die Fernerkundung beim Aufspüren von Fischereifahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Überwachungsmitteln einen Kostenvorteil bietet, setzen sie ein Schiffsortungssystem (VDS) ein, das es ihnen gestattet, die Positionsangaben, die ihnen Fernerkundungsbilder über Satellit oder vergleichbare Systeme liefern, mit VMS-Daten oder AIS-Daten zu verknüpfen, um die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet festzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren für den Einsatz eines Schiffsortungssystems technisch ausgerüstet sind.