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# Art 11 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Schiffsortungssystem

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegen den Mitgliedstaaten eindeutige Erkenntnisse darüber vor, dass die Fernerkundung beim Aufspüren von Fischereifahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Überwachungsmitteln einen Kostenvorteil bietet, setzen sie ein Schiffsortungssystem (VDS) ein, das es ihnen gestattet, die Positionsangaben, die ihnen Fernerkundungsbilder über Satellit oder vergleichbare Systeme liefern, mit VMS-Daten oder AIS-Daten zu verknüpfen, um die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet festzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren für den Einsatz eines Schiffsortungssystems technisch ausgerüstet sind.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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