Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009
VO (EG) Nr. 1223/2009Art 8 Gute Herstellungspraxis
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/8#abs-1 (1) Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/8#abs-2 (2) Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.