Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009

VO (EG) Nr. 1223/2009

Art 8 Gute Herstellungspraxis

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/8#abs-1 (1) Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/8#abs-2 (2) Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

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